|
Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Wattenbek für die Kindertagesstätte Wattenbek Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 565) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.06.2003 folgende Satzung erlassen: Artikel IDie §§ 3 - 5 der Gebührensatzung der Gemeinde Wattenbek für die Kindertages-stätte Wattenbek i. d. F. vom 20.06.2002 erhalten folgende Fassung § 3 Gebühr für die pädagogische Betreuung (1) Die monatlichen Gebühren betragen:
(2) Die Gebühr für den zusätzlichen Betreuungsdienst beträgt: a) Frühbetreuungsdienst 12,25 € je angefangene halbe Stunde b) Mittagsbetreuungsdienst 12,25 € von 12.00 Uhr - 13.00 Uhr Der Mittagsbetreuungsdienst beinhaltet zwingend die Teilnahme am Mittagessen. (3) Der Vormittags- und der Nachmittagsplatz umfasst eine Betreuungsdauer von jeweils 4 Std. täglich an 5 Tagen in der Woche. § 4 Verpflegungskosten (1) Das monatliche Verpflegungsentgelt für die Vormittags- und Nachmittagsgruppen beträgt 6,-- €, bei der Ganztagsbetreuung 12,-- €. (2) Für das Mittagessen wird zusätzlich ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 3,-- € je Tag erhoben. § 5 Sozialstaffel, Ermäßigung (1) Für die Ermäßigung der Gebühren nach § 3 finden die „Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG“ Anwendung. (2) Auf Antrag werden die Gebühren nach § 3 ermäßigt, wenn das einzusetzende Einkommen den Bedarf einer Familie/Haushaltsgemeinschaft zur Abdeckung des Lebensunterhaltes bis zum 1,75-fachen Regelsatz nicht überschreitet. Für die Ermittlung des Bedarfs einer Familie/Haushaltsgemeinschaft werden die Regelsätze gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der jeweils gültigen Fassung und der etwaige Mehrbedarf nach § 23 Abs. 2 BSHG zugrunde gelegt.
Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage des § 76 BSHG und der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG. (3) Im Lehrverhältnis stehende und bereits selbstverdienende Geschwister bleiben bei der Einkommensermittlung als auch bei der Regelsatzberechnung unberücksichtigt. (4) Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amtsverwaltung Bordesholm-Land einzureichen. Für den schriftlichen Antrag ist das vom Kreis Rendsburg-Eckernförde ausgegebene Formular zu verwenden. Die ermäßigten Gebühren werden für das jeweilige Kindergartenjahr festgesetzt. (5) Entspricht oder unterschreitet das ermittelte Einkommen den Bedarf, zahlen die Erziehungsberechtigten keinen Beitrag. Sozialhilfeempfänger (Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt) sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit. Kinder von Asylbewerbern werden, sofern kein eigenes Einkommen besteht, Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. (6) Für die darüber hinaus gehende einkommensbezogene Staffelung der Gebühren gelten folgende Ermäßigungen:
(7) Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen betreut, ermäßigt sich der nach der Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters beitragspflichtiger Kinder
(8) Für Anträge auf Ermäßigung, die bei der Amtsverwaltung Bordesholm-Land entsprechend Abs. 5 bearbeitet werden, sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte von den Gebührenschuldnern dem Hauptamt des Amtes Bordesholm-Land zur Prüfung vorzulegen. Liegen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung nicht vor, so kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Später eingehende Anträge auf Einstufung in die Sozialstaffel werden frühestens ab Beginn des Eingangsmonats berücksichtigt. Sämtliche Änderungen, der bei der gewährten Ermäßigung zugrunde gelegten Einkommens- und Familienverhältnisse, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Ermäßigung ist auf ihre Bestandskraft zu prüfen und ggf. entsprechend neu festzusetzen. Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht entfällt die Ermäßigung. (9) Durch das Amt Bordesholm-Land wird nach Feststellung des Bedarfs und Prüfung des Einkommens im Auftrag, im Namen und nach Weisung des Kreises Rendsburg-Eckernförde ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Einstufung in die Sozialstaffel und über die Höhe der Ermäßigung des Besuchs und der Betreuung in der Kindertageseinrichtung für die Zeit eines Kindergartenjahres ausgestellt. Widerspruchsbehörde ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde. Artikel IIInkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. August 2003 in Kraft. Wattenbek, den 01.07.2003 L.S. Der Bürgermeister gez. Bräse |