Satzung
des Vereins zur Förderung der Grundschule Wattenbek e. V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: " Förderverein der Grundschule Wattenbek e.V."
Der Verein soll in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist 24582 Wattenbek, Schulstraße 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist mit dem o.g. Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rendsburg unter der Nummer __________ eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Schüler der Grundschule Wattenbek.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Die Förderung aller Maßnahmen zur Bildung und Erziehung der Schüler
• Die Unterstützung von schulischen Aktivitäten sowie die Pflege und Entwicklung von Traditionen an
der Schule.
• Der Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Veranstaltungen
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Zuwendungen durch Sponsoren, Stiftungen etc.
• Spenden
• Veranstaltungen
Der Verein bedient sich dazu auch der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Mitgliedschaft
a) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, und zwar Einzelpersonen, insbesondere Eltern der Schüler und Lehrkräfte der Schule, Unternehmen, Einrichtungen und sonstige Körperschaften. Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung eines Antrages ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
b) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Austritt, Tod des Mitgliedes, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Die Mitgliedschaft für Eltern endet, wenn kein Kind mehr die Grundschule Wattenbek besucht, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Durch einfache Erklärung gegenüber dem Verein, kann die Mitgliedschaft fortgesetzt werden. Diese Regelung gilt auch für Lehrer, wenn Sie die Schule verlassen.
Austritt: Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der Monatsfrist zulässig.
Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe zuzustellen. Dagegen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§4 Beitrag, Spenden
Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und kann jeweils für das Geschäftsjahr neu festgelegt werden.
Spenden dürfen in unbegrenzter Höhe angenommen werden. Sie dürfen nur im Rahmen der Satzung zweckgebunden sein.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so hat es keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Beiträge oder Spenden.
§5 Zweckvermögen
Der Verein kann für einen bestimmten und zu benennenden Zweck Vermögen ansammeln.
§6 Verteilung der Mittel
Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand. Der Vorstand bedarf zur Entscheidung über Einzelausgaben in Höhe über 1000,00 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§7 Kontrolle über die Verwendung der Mittel
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Die Kassenprüfer kontrollieren jährlich die Finanzen des Vereines und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über deren Verwendung. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.
§9 Der Vorstand: Wahl, Beschlussfähigkeit, Aufgaben
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 1. Stellvertreter der/des Vorsitzende/r
c) 2. Stellvertreter der/des Vorsitzende/r
d) Kassenwart/in
e) Schriftführer/in
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl eines anderen Vereinsmitgliedes ergänzen.
3. Der Vorstand ist einzuberufen durch die/den 1. Vorsitzende/n:
a) auf Antrag von Vorstandsmitgliedern.
b) zur Beschlussfassung über die Verwendung der Gelder.
Der/die jeweilige Schulleiter/in sowie Elternbeiratsvorsitzende können, sofern sie nicht selbst im Vorstand sind, als Berater zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
§10 Die Mitgliederversammlung: Aufgaben, Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagungsordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist nach Bedarf einzuberufen, aber mindestens einmal im Jahr oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung verlangt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen die in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben. Dies ist insbesondere:
a) die Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Beschluss über die Beitragsordnung
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält und vom Versammlungsleiter und d Schriftführer- zu unterzeichnen ist. Es ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 3 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Auflösung des Vereins kann eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder es beschlossen haben oder es von 2/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Grundschule Wattenbek zu, die es ausschließlich für die im §2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
§12 Datenschutz
Die Daten der Mitglieder sind vertraulich und werden nur zum Zweck der Mitgliederverwaltung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
§13
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.02.2004 beschlossen.
Wattenbek, den 18.02.2004
Der Vorstand