N i e d e r s c h r i f t

über die 8. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wattenbek am Montag, dem 07. Dezember 2009, um 19.30 Uhr im „Gemeindezentrum Schalthaus“ in Wattenbek

Anwesend:

Bürgermeister Uwe Bräse als Vorsitzender

GV Herr Volker Techow

GV Herr Sönke Schröder

GV Herr Hans-Joachim Ströh

GV Herr Peter Scholz

GV Herr Friedrich Tedsen

GV’in Frau Andrea Winneg

GV’in Frau Manuela Sachau

GV Herr Jürgen Kühne

GV Herr Torsten Föh

GV Herr Matthias Weber

GV Herr Bernd Voß

GV Herr Günter von Seidlitz

GV Herr Axel Höper

GV Herr Thomas Haese

GV Herr Volker Heidemann

 

Es fehlt entschuldigt:

GV`in Frau Ute Pegoli

 

Gäste:

Frau Haese

Herr Schmalfuß

Herr Lukas

Herr Dr. Bruhn-Lobin

Herr Leptien, Bürgermeister der Gemeinde Negenharrie

2 Bürger der Gemeinde Bordesholm

2 Wattenbeker Bürger

2 Schüler der Gesamtschule Brachenfeld Neumünster

Herr Lembrecht, Amt Bordesholm

Herr Böge, Holsteiner Courier

Herr Tietgen, Kieler Nachrichten

 

Protokollführerin:

Frau Rahm

 

Bürgermeister Bräse begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung um 19.38 Uhr.

Er stellt die form- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung fest. Änderungswünsche zur Tagesordnung werden nicht erhoben. Somit gilt diese als genehmigt.

Tagesordnung:

 

1.

Niederschrift über die Sitzung vom 24. September 2009

2.

Mitteilungen des Bürgermeisters

  3.

Einwohnerfragestunde

4.

Anfragen der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

5.

2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des geplanten Wasserwerkes für das Gebiet südlich der Bebauung der Straße am Diekenhörn (Gemeinde Bordesholm) und westlich der Bebauung der Straße Struckenkamp (Gemeinde Bordesholm) , Flurstück 77/3 (ehemals Teilfläche aus 77/2)  der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek (Schlagholm) und für das Flurstück 79/4 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

 

a)

Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 

b)

Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

c)

Beratung  und Beschlussfassung über den abschließenden Beschluss

6.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 - Dorf-, Teilgebiet 19, Wilhelm-Stabe-Straße 63 bis 65, Flurstücke 10/1, 10/2, 13/1 und 304/83 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

 

a)

Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

b)

Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

 

c)

Beratung und Beschlussfassung  über den Satzungsbeschluss

7.

3. Nachtragshaushaltssatzung und -plan 2009

8.

Haushaltssatzung und -plan 2010

9.

Investitionsprogramm 2009 – 2013

10.

Wasserversorgung Wattenbek

 

a)

Wasserlieferungsvertrag ab 2010

 

b)

Unterhaltungsvertrag ab 2010

11.

Errichtung Pferdefreizeitpark Eidertal; Beschluss der Gemeinde Wattenbek

12.

Leitlinien zur Sportförderung; (Grundsatzberatung und -beschluss)

13.

Verbesserung der Breitbandversorgung im ländlichen Raum;

Gründung eines Zweckverbandes zum Betrieb des Leerrohrnetzes

 

TOP 1: Niederschrift über die Sitzung am 24. September 2009

Einwendungen gegen die Niederschrift vom 24.09.2009 werden nicht erhoben. Somit gilt diese als genehmigt.

 

TOP 2: Mitteilungen des Bürgermeisters

Bürgermeister Bräse macht keine Mitteilungen.

 

TOP 3: Einwohnerfragestunde

Es werden keine Anfragen gestellt.

 

TOP 4: Anfragen der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Es werden keine Anfragen gestellt.

 

TOP 5: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des geplanten Wasserwerkes für das Gebiet südlich der Bebauung der Straße am Diekenhörn (Gemeinde Bordesholm) und westlich der Bebauung der Straße Struckenkamp (Gemeinde Bordesholm), Flurstück 77/3 (ehemals Teilfläche aus 77/2) der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek (Schlagholm) und für das Flurstück 79/4 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

a) Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 30.September bis zum 04.November 2009.

Zu beraten ist lediglich über eine Stellungnahme.

Der Kreis hat die Planung zur Kenntnis genommen, das Innenministerium (Abt. Landesplanung, Abt. Städtebau und Ortsplanung) hat keine Stellungnahme abgegeben.

Stadtwerke Neumünster vom 22.Oktober 2009:

Die SWN beantragen, im Kapitel 5 der Begründung bei dem Punkt „Energieversorgung“ namentlich genannt zu werden und führen als Begründung aus, dass die SWN der derzeitige Träger des Wegenutzungsvertrages (bisher Konzessionsvertrag) mit der Gemeinde Wattenbek sind, in deren Gemarkung sich die Planungsflächen befinden. Im südlichen Randbereich des wirksamen F-Planes verläuft eine Mittelspannungsversorgungsleitung, die eine Stromsorgung des geplanten Wasserwerks mit einer kundeneigenen Mittelspannungsstation oder über eine öffentliche Niederspannungsversorgung ermöglicht. Das geplante Wasserwerk ist aus dem elektrischen Verteilnetz der SWN anzuschließen und zu versorgen.     

Stellungnahme der Verwaltung:

In der Begründung wird unter Punkt 5 „Ver- und Entsorgung“ ausgeführt, dass die Versorgung mit Strom durch Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken, hier auch noch die Stadtwerke Neumünster namentlich aufzuführen. Weitere Angaben bzw. die von den SWN dargestellten Gründe sind nicht von planungsrechtlicher Bedeutung, sondern Erschließungsfragen und hier nicht zu regeln.

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Unter Punkt 5 der Begründung „ Ver- und Entsorgung“ werden die Stadtwerke Neumünster als Träger der Stromversorgung namentlich aufgeführt. Weitere Einzelheiten sind im Rahmen der Erschließung und nicht auf Ebene des F-Planes zu regeln.

 

b) Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 02.Oktober bis zum 04.November 2009.

Es sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig zur Kenntnis zu nehmen, dass keine Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben worden sind.

 

c) Beratung und Beschlussfassung über den abschließenden Beschluss

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 2.Änderung des F-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit folgendem Ergebnis beraten und geprüft: 

a) berücksichtigt wird die Stellungnahme der Stadtwerke Neumünster (namentliche Nennung als Versorgungsträger).

Das Amt wird beauftragt, die Stadtwerke Neumünster von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

  1. Die 2.Änderung des F-Planes für den Bereich des geplanten Wasserwerkes für das Gebiet südlich der Bebauung der Straße Struckenkamp (Gemeinde Bordesholm) auf der Fläche des Flurstückes 77/3 (ehemals 77/2) der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek (Schlagholm) und für das Flurstück 79/4 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek wird beschlossen.

  2. Die Begründung sollte gebilligt werden.

  3. Das Amt Bordesholm wird beauftragt, die 2.Änderung des F-Planes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17

Davon anwesend:   16

Ja-Stimmen:         16

Nein-Stimmen:        -

Stimmenthaltungen: -  

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO war kein Mitglied der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

TOP 6: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 –Dorf-, Teilgebiet 19, Wilhelm-Stabe-Straße 63 bis 65, Flurstücke 10/1, 10/2, 13/1 und 304/83 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

Herr Techow und Frau Winneg verlassen wegen Befangenheit den Raum.

a) Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die Beteiligung und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte vom 11.09. bis zum 13.10.2009. Es sind lediglich die Träger angeschrieben worden, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten. Es sind 15 Stellungnahmen eingegangen, über 3 Stellungnahmen ist ein Beschlussvorschlag abzugeben.

1.    Abwasserzweckverband Bordesholmer Land vom 23.09.2009:

 Der AZV weist darauf hin, dass sich in der Straße Diekredder kein öffentlicher Schmutzwasserkanal befindet und deshalb für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke der Wilhelm-Stabe-Straße 63 und 63 a eine Erschließung über die privaten Grundstücke mit Absicherung durch eine Baulast erfolgen muss oder dass ein entsprechender Erschließungsvertrag abzuschließen ist. Der Erschließungsträger müsste dann die Kosten für die Erweiterung des Schmutzwassernetzes im Diekredder übernehmen und einen entsprechenden Erschließungsvertrag mit dem AZV abstimmen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück Wilhelm-Stabe-Straße 65 ein erheblich größeres Baufeld aufweist und sich durch die unmittelbare Nähe zum Abwasserpumpwerk Lärmbelästigungen ergeben könnten. Es wird empfohlen, die Baugrenze im Süden des Grundstücks daher zurückzunehmen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Abwasserproblematik ist der Gemeinde bekannt und wurde in mehreren Gesprächen mit dem Grundstückseigentümer erörtert. Als Ergebnis weist der Entwurf des Bebauungsplanes zwischen den Grundstücken Wilhelm-Stabe-Straße 63 a und 63 eine mit Leitungsrechten zu belastende Fläche zu Gunsten der Anlieger der Flurstücke 10/1, 10/2 und 13/1, der Gemeinde Wattenbek sowie der Ver- und Entsorgungsträger aus. Mit dieser Festschreibung im B-Plan wird verdeutlicht, dass hier das Problem der Abwasserbeseitigung erkannt worden ist. Die Eintragung einer Baulast zugunsten des Entsorgungsträgers wird im späteren Baugenehmigungsverfahren geregelt und kann nicht im Zuge der Bauleitplanung erfolgen.

In ihrer Begründung wird die Gemeinde unter Punkt 11.1 die Abwasserbeseitigung detaillierter beschreiben und auf den Anschluss über die Wilhelm-Stabe-Straße hinweisen.

 

Die Problematik mit den möglichen Lärmbelästigungen durch das Abwasserpumpwerk wird nicht gesehen. Die im B-Plan festgesetzte Baugrenze auf dem Grundstück Wilhelm-Stabe-Straße 65 befindet sich im rückwärtigen Teil des Grundstückes und in einiger Entfernung zu dem bestehenden Abwasserpumpwerk. Beschwerden der bisherigen Anwohner Wilhelm-Stabe-Straße 65 bzw. Wilhelm-Stabe-Straße 69 sind hier nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass das Abwasserpumpwerk den Regeln der Technik entspricht, so dass von Lärmimmissionen nicht auszugehen ist.

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme bezüglich der Abwasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf eine entsprechende Festsetzung aufweist. Weitergehende Regelungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens (Eintragung einer Baulast) zu klären. In die Begründung wird unter Punkt 11.1 ein entsprechender Hinweis zur Klarstellung aufgenommen.

 

Die geäußerten Bedenken bezüglich einer möglichen Lärmbelästigung durch das Abwasserpumpwerk werden zur Kenntnis genommen. Es wird davon ausgegangen, dass keine Lärmbelästigungen zu erwarten sind, da das Pumpwerk den Regeln der Technik entspricht.

 

2.    Stadtwerke Neumünster vom 01.10.2009:

       Die SWN weisen darauf hin, dass der Erschließer die gesamten Kosten für die Herstellung der Stromversorgung für die Privatstraßen tragen muss, da die Verlegung nicht im öffentlichen Bereich erfolgt und es als eine gemeinsame Netzanschlussleitung (Hausanschlussleitung) für die anzuschließenden Gebäude einzuordnen ist. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass Kabel nicht überbaut werden dürfen, Bäume und Sträucher im Trassenbereich nicht zu planen sind, mit der Erschließung auch Leerrohre für eine spätere Erschließung mit einen Breitbandnetz berücksichtigt werden sollten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die von den Stadtwerken aufgeführten Punkte sind erschließungsrechtlicher Natur und können nicht über den Bebauungsplan geregelt werden. Der Grundstückseigentümer bzw. der Erschließer wird auf diese Punkte hingewiesen.

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme der SWN wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hier um erschließungsrechtliche Fragen, die nicht im Zuge der Bauleitplanung geregelt werden können. Die Gemeinde wird den Grundstückseigentümer bzw. Erschließungsträger auf diese Punkte hinweisen.

 

3 Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachbereich 5, Planen, Bauen und Umwelt vom 09.10.2009 Fachdienst Planen:

 Es wird festgestellt, dass aus städtebaulicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung und die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB bestehen.

 a) Zu der Festsetzung der zulässigen Grundfläche wird auf § 19 BauNVO verwiesen, der bei der Festsetzung der GR  oder der GRZ auf das Baugrundstück und nicht auf die Einzel-  oder Doppelhäuser abstellt. Die hier geplante Regelung hätte anstelle einer grundstücksbezogenen Regelung eine mit der Bauweise und der Anzahl der Gebäude variierende maximal zulässige Grundfläche zur Folge. Die Festsetzung sollte daher geändert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen. Damit hat die Gemeinde die Wahlmöglichkeit, für welche Festsetzungen sie sich entscheidet. Für den vorliegenden B-Plan hat die Gemeinde eine GR von 150 bzw. 75 m² gewählt, um hier bei einem Einfamilienhaus eine größere Grundfläche als bei einem Doppelhaus zuzulassen. Zusätzlich weist der B-Plan unter Teil B auch noch Mindestgrundstücksgrößen von 425 m² pro Einzelhaus und 250 m² pro Doppelhausscheibe aus. Mit dieser Regelung möchte die Gemeinde sicherstellen, dass zwar eine Nachverdichtung dieser Bereiche erfolgen kann, diese jedoch nicht extrem ausgeschöpft wird. Nach Ansicht der Gemeinde beinhaltet eine GR von 150 m² bei einem Einzelhaus eine angemessene Größe, die auch in einem vernünftigen Zusammenhang mit der Größe des Baugrundstücks steht.

An der Festsetzung der GR wird festgehalten, da diese eine eindeutige Größenfestsetzung, bezogen auf das jeweilige Gebäude und Baugrundstück, darstellt. Allerdings muss eine Zuordnung zum Grundstück möglich sein, so dass erkennbar ist, welche Anzahl von Gebäuden bzw. Verdichtung durch Gebäude möglich ist. Dazu wird in die Planzeichnung eine grobe Grundstücksteilung als Darstellung ohne Normcharakter aufgenommen. Damit wird auch sichergestellt, dass die laut BauNVO festgelegte Obergrenze der GRZ von 0,4 nicht überschritten werden kann.

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme bezüglich der GR wird zur Kenntnis genommen und an deren Ausweisung festgehalten. Durch die Festlegung der absoluten GR möchte die Gemeinde eine unkontrollierte Nachverdichtung verhindern. Die festgesetzte GR für Einzel bzw. Doppelhäuser ermöglicht eine vernünftige Bebauung, die die laut BauNVO festgesetzte Obergrenze nicht sprengt.

Zur Klarstellung wird in die Planzeichnung eine grobe Grundstücksteilung als Darstellung ohne Normcharakter aufgenommen.

 

b) Der Kreis weist darauf hin, dass die Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Stellplatzfläche pro Wohnung aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage im B-Plan nicht möglich und daher im Teil B die Textziffer 5 zu streichen ist.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es ist zutreffend, dass das Baugesetzbuch eine solche Regelung nicht zulässt. Nach § 9 können nur bestimmte Flächen mit bestimmter Zweckbestimmung, aber nicht deren Größe in Verbindung mit der Anzahl der Wohnungen festgesetzt werden.

Aus städtebaulichen Gründen wird an der Größenfestsetzung ohne Bezug auf die Anzahl der Wohnungen festgehalten, da eine ausreichende Größe von Flächen für den ruhenden Verkehr auf den privaten Grundstücken für erforderlich gehalten wird.

Es wird daher empfohlen, die Ziffer 5 des Teils B im B-Plan entsprechend zu formulieren.

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Dem Hinweis des Kreises bezüglich der Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Stellplatzfläche pro Wohnung wird gefolgt.  Aus städtebaulichen Gründen wird an der Größenfestsetzung ohne Bindung an die Anzahl der Wohnungen festgehalten. Die Ziffer 5 im Teil B des B-Planes wird entsprechend formuliert.

  

Fachdienst 5.3, Wasser, Bodenschutz und Abfall (Untere Wasserbehörde/Abwasser):

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den B-Plan. Es wird darauf verwiesen, dass der Bereich im Wasserschutzgebiet Bordesholm liegt und hier für das Versickern von gesammelten Niederschlagswasser Sonderregelungen gelten. Die zusätzlich anfallenden Schmutzwassermengen dürfen die bestehenden Schmutzwasseranlagen nicht überlasten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Unter Punkt 6.4 des Teils B des Bebauungsplanes wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich der 2. Änderung im Wasserschutzgebiet Bordesholm liegt. Die von der Wasserbehörde angesprochenen Punkte sind im Zuge der Erschließungsplanung bzw. der Baugenehmigung zu klären. Die Gemeinde wird den Bauherrn bzw. Erschließer auf diese Punkte hinweisen.

      Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hat unter Punkt 6.4 des Teils B auf das bestehende Wasserschutzgebiet hingewiesen. Weitere Regelungen sind über den Bebauungsplan nicht zu treffen, sondern müssen im Zuge der Erschließung bzw. im Baugenehmigungsverfahren durch den Grundstückseigentümer bzw. Erschließer geklärt werden.

 

Fachdienst 5.3, Wasser, Bodenschutz und Abfall (Untere Wasserbehörde/ Gewässeraufsicht):

Auch von dort bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Die Grundstückseigentümer sind auf die Genehmigungspflicht von Tiefenbohrungen, Grundwasserabsenkungen, Revisionsdrainagen, Niederschlagswassereinleitungen, bei der Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen und bei allen anderen Einleitungen hinzuweisen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die von der Gewässeraufsicht angeführten einzuholenden Genehmigungen bei den unterschiedlichen Einleitungen bzw. Absenkungen und Bohrungen sind nicht über den Bebauungsplan zu regeln, sondern im Zuge der Erschließung bzw. der Baugenehmigung. Die Gemeinde wird den Grundstückseigentümer bzw. Erschließer auf diese Punkte hinweisen.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme der Gewässeraufsicht wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine durch das Bauplanungsrecht zu regelnde Maßnahme, sondern ist im Zuge der Erschließung bzw. des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Die Gemeinde wird den Grundstückseigentümer bzw. Erschließer auf diese Punkte hinweisen.

 

b) Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte vom 11.September bis zum 13.Oktober 2009.

Es sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig zur Kenntnis zu nehmen, dass keine Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben worden sind.

 

c) Beratung und Beschlussfassung über den Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

1. Die abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft:

a)  teilweise berücksichtigt wird die Stellungnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme der Grundstücksteilung als Festsetzung ohne Normcharakter, Wegfall Ziffer 5 im Teil B –Größe Stellplatz pro Wohnung).

Das Amt wird beauftragt, den Kreis von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 84 LBO beschließt die Gemeindevertretung die 2.Änderung des B-Planes Nr. 4-Dorf-, Teilgebiet 19, Wilhelm-Stabe-Straße 63-65,Flurstücke 10/1, 10/2, 13/1 und 304/83 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) , und dem Text (Teil B), als Satzung.

3. Die Begründung wird gebilligt.

4. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung wird nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17

Davon anwesend:     14

Ja-Stimmen:           14

Nein-Stimmen:          -

Stimmenthaltungen:   -

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren  folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Frau Winneg und Herr Techow.

 

Frau Winneg und Herr Techow nehmen wieder an der Sitzung teil. Bürgermeister Bräse gibt die Beschlüsse bekannt.

 

TOP 7: 3. Nachtragshaushaltssatzung und –plan 2009

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage und auf die Beratung in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.11.2009.

Herr Voß berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig  den Beschluss der 3. Nachtragshaushaltssatzung sowie des 3. Nachtragshaushaltsplanes in der vorgelegten Form.

Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes werden von bisher 3.251.600 €       auf nunmehr 3.253.500 € ,

die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden von bisher       416.400 €       auf nunmehr     711.600 €  festgesetzt.

Es werden neu festgesetzt: der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wie bisher 0,00 €, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wie bisher 0,00 € , der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher 325.100,--€  auf 325.300,--€, die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen wie bisher 10,81 Stellen.

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert. Sie betragen wie bisher für die

Grundsteuer A         262 v.H.

Grundsteuer B         262 v.H.

Gewerbesteuer        310 v.H.

 

Die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 GO bis zu einer Höhe von 1.000,--€ im Einzelfall bleibt bestehen. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- oder außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.               

  

TOP 8: Haushaltssatzung und –plan 2010

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage und auf die Beratung in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 17.11.2009.

Herr Voß berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

Aufgrund der Steuerberatungen und der allgemeinen Finanzsituation wird vorgeschlagen, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B von 262 v.H. auf 290 v.H., und für die Gewerbesteuer von 310 v.H. auf 340 v.H. zu erhöhen. Die Mehreinnahmen werden rd. 50.000,--€ betragen.

Die Gemeindevertretung beschließt bei einer Enthaltung einstimmig, die Anhebung der Hebesätze.

Die Kreditaufnahme im kommenden Jahr beträgt 480.000,--€. Es werden Maßnahmen aus dem Konjunkturprogramm II umgesetzt, wie Umbau und energetische Dachsanierung in der Kita, Sportheim energetische Dachsanierung.

Herr Lembrecht teilt mit, dass Wattenbek bisher schuldenfrei war. Bedenklich ist der Ausgleich des Verwaltungshaushaltes. Hierfür musste dem Vermögenshaushalt ein Betrag in Höhe von 225.000,--€ entnommen werden. Ein Ausgleich des Verwaltungshaushaltes durch Kredite ist nicht gestattet. Die Wirtschafts- und Finanzkrise ist jetzt auch in den kommunalen Haushalten bemerkbar. Es sind Einbrüche bei den Einkommenssteueranteilen zu verzeichnen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig den Beschluss der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2010 einschließlich Stellenplan 2010 in der vorgelegten Form.

 

Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes werden auf  3.339.300,--€ ,

die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes auf                    790.900,--€  festgesetzt.

Es werden festgesetzt der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf  480.000,-- €,

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf          0,00 €,

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                       333.900,-- €,

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf  11,47  Stellen.

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

Grundsteuer A           290 v.H.         

Grundsteuer B           290 v.H.

Gewerbesteuer          340 v.H.

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 1.000,00 €.

Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- oder außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.    

 

TOP 9: Investitionsprogramm 2009-2013

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig  das Investitionsprogramm 2009-2013.

Herr Scholz war bei der Abstimmung nicht anwesend.

 

TOP 10: Wasserversorgung Wattenbek

a) Wasserlieferungsvertrag ab 2010

Herr Techow beantragt Sitzungsunterbrechung.

Bürgermeister Bräse unterbricht um 20.25 Uhr die Sitzung. Um 20.45 wird die Sitzung fortgesetzt.

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage.

Herr Haese teilt mit, dass nach Beratung mit seiner Fraktion und des Antwortschreibens von Herrn Harder, Kommunalaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 07.12.2009, hinsichtlich des § 4 des bestehenden Wasserlieferungsvertrages der Antrag der WfW vom 09.11.2009 zurückgezogen wird. Es wird vorgeschlagen, mit den VBB einen neuen Vertrag abzuschließen. Herr Kühne bemerkt, dass die Vorlage nicht entscheidungsfähig ist, da nur ein Vertragsentwurf der VBB vorliegt. Herr Techow teilt für die CDU-Fraktion mit, dass eine Änderung in § 11 Abs. 3 vorgenommen werden sollte. Der Halbsatz „ , dass eine unmittelbare, nicht 100 % kommunale Beteiligung zugelassen wird“ sollte gestrichen werden. Die CDU-Fraktion kann dem Vertrag mit der genannten Änderung zustimmen. Bürgermeister Bräse weist auf den Vertragsbeginn zum 01.01.2010 hin. Bei Abschluss zum 01.01.2011 wären Investitionsanteile zu zahlen. Herr Kühne weist auf den Wasserpreis von 62 ct. und 69 ct. hin. Das konkurrierende Angebot ist günstiger. Mit den VBB sollte verhandelt werden. Der Wasserpreis sollte auf 57 ct., max. 62 ct. festgelegt werden. Wattenbek finanziert mit dem Wasserpreis den Neubau des Wasserwerkes, ohne hieran beteiligt zu sein.

Die Gemeindevertretung fasst folgende Beschlüsse:

In § 11 Abs. 3 wird die Änderung vorgenommen, wie von Herrn Techow vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis:

11 Ja-Stimmen,

1 Nein-Stimme,

4 Enthaltungen.

 

In § 8 Abs. 2 wird der Wasserpreis, wie von Herrn Kühne vorgeschlagen, auf 57 ct, max. 62 ct. festgesetzt.

Abstimmungsergebnis:

6 Ja-Stimmen,

10 Nein-Stimmen

 

Es wird ein Wasserlieferungsvertrag ab 01.01.2010 zwischen den Versorgungsbetrieben Bordesholm GmbH und der Gemeinde Wattenbek nach dem Stand 23.09.2009 mit der beschlossenen Änderung abgeschlossen. Damit endet der bisherige Vertrag.

Abstimmungsergebnis:

10 Ja-Stimmen,

5 Nein-Stimmen,

1 Enthaltung

 

b)     Unterhaltungsvertrag ab 2010

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage.

Die Gemeindevertretung beschließt mit 10 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen wie folgt: Es wird ein Unterhaltungsvertrag ab 01.01.2010 zwischen den Versorgungsbetrieben Bordesholm GmbH und der Gemeinde Wattenbek für die Wasserversorgungsanlage abgeschlossen. Damit endet der bisherige Vertrag.

 

TOP 11: Errichtung Pferdefreizeitpark Eidertal; Beschluss der Gemeinde Wattenbek

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage und auf die Beratungen in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 17.11.2009 und des Ausschusses für Kultur, Jugend und Sport am 02.12.2009.

Herr Voß teilt mit, dass der Haupt- und Finanzausschuss eine kommunale Beteiligung abgelehnt hat. Herr Schröder teilt mit, dass der Ausschuss für Kultur, Jugend und Sport sich dem Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses angeschlossen hat. Die Errichtung sollte in privater Trägerschaft erfolgen. Dann kann, falls erforderlich, über einen Zuschuss beraten werden. Herr Kühne verweist auf das Risiko der Haftung. Das Amt würde die Haftung übernehmen, wenn das Konzept nicht aufgeht. Herr Kühne verweist auf die damaligen Beratungen bezüglich des Eiszeitmuseums.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Gemeinde lehnt eine kommunale Beteiligung an der Trägerschaft des Projektes Pferdefreizeitpark Eidertal im Rahmen der AktivRegion Mittelholstein über das Amt Bordesholm ab.

 

TOP 12: Leitlinien zur Sportförderung; (Grundsatzberatung und –beschluss)

Herr Ströh verlässt wegen Befangenheit den Raum.

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage und auf die Beratungen in der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Jugend und Sport.

Der TSV beantragt die Überarbeitung der Sportförderungsrichtlinien hinsichtlich des Zuschusses. Ferner wird bezüglich der Unterhaltungsarbeiten vorgeschlagen, eine Maximumgrenze von 500,--€ pro Jahr festzusetzen. Bisher ist vereinbart, dass Unterhaltungsarbeiten über 150,--€ von der Gemeinde getragen werden, unter 150,--€ trägt der TSV.

Herr Techow verweist auf die Beratung hinsichtlich der Rechnung für die Spülkästen. Diese sollte von der Gemeinde übernommen werden. Die Angelegenheit wurde in der CDU-Fraktion beraten. Der TSV sollte unterstützt werden. Herr Föh bemerkt, dass der Austausch der Spülkästen als eine Maßnahme angesehen werden sollte. Der Verein sollte jedoch nochmals auf die Informationspflicht hingewiesen werden. Herr Kühne teilt mit, dass die Ausarbeitung der Richtlinien durch den zuständigen Ausschuss erfolgen sollte.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Kosten für den Austausch der Spülkästen werden von der Gemeinde übernommen. Die Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig, die Überarbeitung der Richtlinien durch den Fachausschuss.

Herr Ströh nimmt wieder an der Sitzung teil. Bürgermeister Bräse gibt die Beschlüsse bekannt.        

 

TOP 13: Verbesserung der Breitbandversorgung im ländlichen Raum; Gründung eines Zweckverbandes zum Betrieb des Leerrohrnetzes

Bürgermeister Bräse verweist auf die Vorlage und erläutert den Sachverhalt. Es sollen Leitungen entlang der Schulstraße / Dorfstraße und an der L 49 gelegt werden.

Herr Lembrecht erläutert die Sach- und Rechtslage.

Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig wie folgt:

Die Aufgabe „Verbesserung der Breitbandversorgung im Amt Bordesholm wird auf das Amt übertragen. In diese Aufgabenübertragung wird die Gründung eines Zweckverbandes mit anderen Ämtern und Gemeinden eingeschlossen.

 

Bürgermeister Bräse wünscht allen Anwesenden eine schöne Weihnachtszeit.

Mit einem Dank an alle Beteiligten schließt Bürgermeister Bräse die Sitzung um 21.25 Uhr.

  

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Bürgermeister                                                               Protokollführerin