Ö f f e n t l i c h e   N i e d e r s c h r i f t

über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Gemeinde Wattenbek am Montag, dem 18. November 2009, um 19.30 Uhr im „Gemeindezentrum Schalthaus“ in Wattenbek

Anwesend:

Die Ausschussmitglieder:

GV Herr Techow als Vorsitzender

GV Frau Winneg als Vertreterin für Herrn Tedsen

GV Herr Voß

GV Herr von Seidlitz

Bgl. Mitglied Herr Herbert

Bgl. Mitglied Herr Dr. Bruhn-Lobin

Bgl. Mitglied Herr Schmalfuß als Vertreter für Herrn Kollmus

 

Es fehlt entschuldigt:

Herr Tedsen

Herr Kollmus

 

Gäste:

Herr Bürgermeister Bräse

Herr Haese

Herr Heidemann

Herr Ströh

Herr Marxen

Frau Stobrawa, Amt Bordesholm

 

Protokollführerin:

Frau Rahm

 

Herr Techow begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung um 19.30 Uhr.

Er stellt die form- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.  Frau Stobrawa teilt mit, dass zu TOP 4 eine Änderung vorzunehmen ist. Das Flurstück 77/2 ist jetzt geändert worden in 77/3. Weitere Änderungswünsche zur Tagesordnung werden nicht gestellt. Somit gilt diese als genehmigt.

Tagesordnung:

 

1.

Niederschrift über die Sitzung vom 16. September 2009

2.

Mitteilungen und Anfragen

3.

Einwohnerfragestunde

4.

      

2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des geplanten Wasserwerkes für das Gebiet südlich der Bebauung der Straße am Diekenhörn (Gemeinde Bordesholm) und westlich der Bebauung der Straße Struckenkamp (Gemeinde Bordesholm) auf einer Teilfläche des Flurstückes 77/3 (ehemals 77/2) der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek (Schlagholm)

und für das Flurstück 79/4 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

a) Beratung über die eingegangenen Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

b) Beratung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB

c) Beratung über den abschließenden Beschluss

5.

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 - Dorf-, Teilgebiet 19, Wilhelm-Stabe-Straße 63 bis 65, Flurstücke 10/1, 10/2, 13/1 und 304/83 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

a)  Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

b)  Beratung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

c)   eratung über den Satzungsbeschluss

 

NICHTÖFFENTLICHER TEIL:

 

 6.

6 Bauanträge

  7.

Grundstücksangelegenheiten

  

TOP 1: Niederschrift über die Sitzung vom 16. September 2009

Auf  S. 29 unter Gäste ist Frau Strobrawa mit aufzunehmen.

Einwände gegen die Niederschrift vom 16.09.2009 werden nicht erhoben. Somit gilt diese als genehmigt.

 

TOP 2: Mitteilungen und Anfragen

Mitteilungen

a) Herr Bräse teilt mit, dass am 26.11.2009 ein Gesprächstermin in der Lindenschule bezüglich Verbesserung der Breitbandversorgung stattfindet. Das Thema wird in der Sitzung der Gemeindevertretung behandelt.

b) Herr Techow teilt mit, dass mit der Forstbetriebsgemeinschaft eine Waldbegehung stattgefunden hat. Es wurde festgestellt, dass im Moor Bereich Steinkoppel bis Plattenweg Sträucher über den Weg wachsen. Hierfür ist die Gemeinde zuständig. Herr Bräse sichert zu, den Bereich zu begutachten und Abhilfe zu schaffen.

 

Anfragen

a) Herr Haese fragt an bezüglich der Maßnahmen am Sportheim aus dem Konjunkturpaket II. Die Dachrinnen sind immer noch voll Laub. Herr Ströh teilt mit, dass am vergangenen Sonnabend eine Reinigungsaktion durchgeführt wurde. Es wurde versucht, die Dachrinnen zu reinigen. Es ist jedoch kaum möglich, diese selbst zu reinigen. Diese müsste von einer Fachfirma durchgeführt werden. Der Weg zum Sportheim müsste ausgebessert werden, da im Weg Löcher sind. Herr Bräse teilt mit, dass das Problem bekannt ist. Die Ausbesserung wird von der Zeitarbeitsfirma durchgeführt.

 

Herr Haese schlägt vor, 1-2 mal jährlich eine Begehung der gemeindeeigenen Gebäude durchzuführen. Herr Bräse teilt mit, dass Begehungen zukünftig stattfinden werden.

 

TOP 3: Einwohnerfragestunde

Es werden keine Anfragen gestellt.

 

TOP 4: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des geplanten Wasserwerkes für das Gebiet südlich der Bebauung der Straße am Diekenhörn (Gemeinde Bordesholm) und westlich der Bebauung der Straße Struckenkamp (Gemeinde Bordesholm) auf einer Teilfläche des Flurstückes 77/3 (ehemals 77/2) der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek (Schlagholm) und für das Flurstück 79/4 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

Herr Dr. Bruhn-Lobin verlässt wegen Befangenheit den Raum.

a) Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 30.September bis zum 04.November 2009.

Zu beraten ist lediglich über eine Stellungnahme.

Der Kreis hat die Planung zur Kenntnis genommen, das Innenministerium (Abt. Landesplanung, Abt. Städtebau und Ortsplanung) hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Stadtwerke Neumünster vom 22.Oktober 2009:

Die SWN beantragen, im Kapitel 5 der Begründung bei dem Punkt „Energieversorgung“ namentlich genannt zu werden und führen als Begründung aus, dass die SWN der derzeitige Träger des Wegenutzungsvertrages ( bisher Konzessionsvertrag) mit der Gemeinde Wattenbek sind, in deren Gemarkung sich die Planungsflächen befinden. Im südlichen Randbereich des wirksamen F-Planes verläuft eine Mittelspannungsversorgungsleitung, die eine Stromversorgung des geplanten Wasserwerks mit einer kundeneigenen Mittelspannungsstation oder über eine öffentliche Niederspannungsversorgung ermöglicht. Das geplante Wasserwerk ist aus dem elektrischen Verteilnetz der SWN anzuschließen und zu versorgen.     

Stellungnahme der Verwaltung:

In der Begründung wird unter Punkt 5 „Ver- und Entsorgung“ ausgeführt, dass die Versorgung mit Strom durch Anschluss an das vorhandene Versorgungsnetz sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken, hier auch noch die Stadtwerke Neumünster namentlich aufzuführen. Weitere Angaben bzw. die von den SWN dargestellten Gründe sind nicht von planungsrechtlicher Bedeutung, sondern Erschließungsfragen und hier nicht zu regeln.

 

Der Ausschuss beschließt einstimmig als Empfehlung an die Gemeindevertretung:

Unter Punkt 5 der Begründung „ Ver- und Entsorgung“ werden die Stadtwerke Neumünster als Träger der Stromversorgung namentlich aufgeführt. Weitere Einzelheiten sind im Rahmen der Erschließung und nicht auf Ebene des F-Planes zu regeln.

 

b) Beratung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 02.Oktober bis zum 04.November 2009.

Es sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

 

Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung  zur Kenntnis zu nehmen, dass keine Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben worden sind.

 

c) Beratung über den abschließenden Beschluss

Der Ausschuss beschließt einstimmig als Empfehlung an die Gemeindevertretung.

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 2.Änderung des F-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Bau- und Planungsausschuss mit folgendem Ergebnis beraten und geprüft: 

a) berücksichtigt wird die Stellungnahme der Stadtwerke Neumünster (namentliche Nennung als Versorgungsträger).

Das Amt wird beauftragt, die Stadtwerke Neumünster von diesem Ergebnis mit Angabe der   Gründe in Kenntnis zu setzen.

  1. Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die 2.Änderung des F-Planes für den Bereich des geplanten Wasserwerkes für das Gebiet südlich der Bebauung der Straße Struckenkamp (Gemeinde Bordesholm) auf einer Teilfläche des Flurstückes 77/3 (ehemals 77/2) der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek (Schlagholm) und für das Flurstück 79/4 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek zu beschließen.

  2. Die Begründung sollte gebilligt werden.

  3. Das Amt Bordesholm soll beauftragt werden, die 2.Änderung des F-Planes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses: 7

Davon anwesend:  6

Ja-Stimmen:        6

Nein-Stimmen:      -

Stimmenthaltungen: -

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO war folgendes Mitglied des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: Herr Dr. Bruhn-Lobin;  er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.

Herr Dr. Bruhn-Lobin nimmt wieder an der Sitzung teil. Herr Techow gibt die Beschlüsse bekannt.

 

TOP 5: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 –Dorf-, Teilgebiet 19, Wilhelm-Stabe-Straße 63 bis 65, Flurstücke 10/1, 10/2, 13/1 und 304/83 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek

Herr Techow übergibt den Vorsitz an Herrn Voß. Herr Voß übernimmt den Vorsitz. Herr Techow und Frau Winneg verlassen wegen Befangenheit den Raum.

a) Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die Beteiligung und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte vom 11.09. bis zum 13.10.2009. Es sind lediglich die Träger angeschrieben worden, deren Belange durch die Planung berührt sein könnten. Es sind 15 Stellungnahmen eingegangen, über 3 Stellungnahmen ist ein Beschlussvorschlag abzugeben.

1.     Abwasserzweckverband Bordesholmer Land vom 23.09.2009:

Der AZV weist darauf hin, dass sich in der Straße Diekredder kein öffentlicher Schmutzwasserkanal befindet und deshalb für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücke der Wilhelm-Stabe-Straße 63 und 63 a eine Erschließung über die privaten Grundstücke mit Absicherung durch eine Baulast erfolgen muss oder dass ein entsprechender Erschließungsvertrag abzuschließen ist. Der Erschließungsträger müsste dann die Kosten für die Erweiterung des Schmutzwassernetzes im Diekredder übernehmen und einen entsprechenden Erschließungsvertrag mit dem AZV abstimmen.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück Wilhelm-Stabe-Straße 65 ein erheblich größeres Baufeld aufweist und sich durch die unmittelbare Nähe zum Abwasserpumpwerk Lärmbelästigungen ergeben könnten. Es wird empfohlen, die Baugrenze im Süden des Grundstücks daher zurückzunehmen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Abwasserproblematik ist der Gemeinde bekannt und wurde in mehreren Gesprächen mit dem Grundstückseigentümer erörtert. Als Ergebnis weist der Entwurf des Bebauungsplanes zwischen den Grundstücken Wilhelm-Stabe-Straße 63 a und 63 eine mit Leitungsrechten zu belastende Fläche zu Gunsten der Anlieger der Flurstücke 10/1, 10/2 und 13/1, der Gemeinde Wattenbek sowie der Ver- und Entsorgungsträger aus. Mit dieser Festschreibung im B-Plan wird verdeutlicht, dass hier das Problem der Abwasserbeseitigung erkannt worden ist. Die Eintragung einer Baulast zugunsten des Entsorgungsträgers wird im späteren Baugenehmigungsverfahren geregelt und kann nicht im Zuge der Bauleitplanung erfolgen.

 

In ihrer Begründung wird die Gemeinde unter Punkt 11.1 die Abwasserbeseitigung detaillierter beschreiben und auf den Anschluss über die Wilhelm-Stabe-Straße hinweisen.

 

Die Problematik mit den möglichen Lärmbelästigungen durch das Abwasserpumpwerk wird nicht gesehen. Die im B-Plan festgesetzte Baugrenze auf dem Grundstück Wilhelm-Stabe-Straße 65 befindet sich im rückwärtigen Teil des Grundstückes und in einiger Entfernung zu dem bestehenden Abwasserpumpwerk. Beschwerden der bisherigen Anwohner Wilhelm-Stabe-Straße 65 bzw. Wilhelm-Stabe-Straße 69 sind hier nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass das Abwasserpumpwerk den Regeln der Technik entspricht, so dass von Lärmimmissionen nicht auszugehen ist.

       Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme bezüglich der Abwasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf eine entsprechende Festsetzung aufweist. Weitergehende Regelungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens (Eintragung einer Baulast) zu klären. In die Begründung wird unter Punkt 11.1 ein entsprechender Hinweis zur Klarstellung aufgenommen.

Die geäußerten Bedenken bezüglich einer möglichen Lärmbelästigung durch das Abwasserpumpwerk werden zur Kenntnis genommen. Es wird davon ausgegangen, dass keine   Lärmbelästigungen zu erwarten sind, da das Pumpwerk den Regeln der Technik entspricht.

 

 2.    Stadtwerke Neumünster vom 01.10.2009:

        Herr Dr. Bruhn-Lobin verlässt wegen Befangenheit den Raum.

 

Die SWN weisen darauf hin, dass der Erschließer die gesamten Kosten für die Herstellung der Stromversorgung für die Privatstraßen tragen muss, da die Verlegung nicht im öffentlichen Bereich erfolgt und es als eine gemeinsame Netzanschlussleitung (Hausanschlussleitung) für die anzuschließenden Gebäude einzuordnen ist. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass Kabel nicht überbaut werden dürfen, Bäume und Sträucher im Trassenbereich nicht zu planen sind, mit der Erschließung auch Leerrohre für eine spätere Erschließung mit einen Breitbandnetz berücksichtigt werden sollten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die von den Stadtwerken aufgeführten Punkte sind erschließungsrechtlicher Natur und können nicht über den Bebauungsplan geregelt werden. Der Grundstückseigentümer bzw. der Erschließer wird auf diese Punkte hingewiesen.

 

Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme der SWN wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hier um erschließungsrechtliche Fragen, die nicht im Zuge der Bauleitplanung geregelt werden können. Die Gemeinde wird den Grundstückseigentümer bzw. Erschließungsträger auf diese Punkte hinweisen.

  Herr Dr. Bruhn-Lobin nimmt wieder an der Sitzung teil. Herr Voß gibt den Beschluss bekannt.

 

3.      Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachbereich 5, Planen, Bauen und Umwelt vom 09.10.2009 Fachdienst Planen:

   Es wird festgestellt, dass aus städtebaulicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung und die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB bestehen.

a) Zu der Festsetzung der zulässigen Grundfläche wird auf § 19 BauNVO verwiesen, der bei der Festsetzung der GR  oder der GRZ auf das Baugrundstück und nicht auf die Einzel- oder Doppelhäuser abstellt. Die hier geplante Regelung hätte anstelle einer grundstücksbezogenen Regelung eine mit der Bauweise und der Anzahl der Gebäude variierende maximal zulässige Grundfläche zur Folge. Die Festsetzung sollte daher geändert werden.

  Stellungnahme der Verwaltung:

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen. Damit hat die Gemeinde die Wahlmöglichkeit, für welche Festsetzungen sie sich entscheidet. Für den vorliegenden B-Plan hat die Gemeinde eine GR von 150 bzw. 75 m² gewählt, um hier bei einem Einfamilienhaus eine größere Grundfläche als bei einem Doppelhaus zuzulassen. Zusätzlich weist der B-Plan unter Teil B auch noch Mindestgrundstücksgrößen von 425 m² pro Einzelhaus und 250 m² pro Doppelhausscheibe aus. Mit dieser Regelung möchte die Gemeinde sicherstellen, dass zwar eine Nachverdichtung dieser Bereiche erfolgen kann, diese jedoch nicht extrem ausgeschöpft wird. Nach Ansicht der Gemeinde beinhaltet eine GR von 150 m² bei einem Einzelhaus eine angemessene Größe, die auch in einem vernünftigen Zusammenhang mit der Größe des Baugrundstücks steht.

An der Festsetzung der GR wird festgehalten, da diese eine eindeutige Größenfestsetzung, bezogen auf das jeweilige Gebäude und Baugrundstück, darstellt. Allerdings muss eine Zuordnung zum Grundstück möglich sein, so dass erkennbar ist, welche Anzahl von Gebäuden bzw. Verdichtung durch Gebäude möglich ist. Dazu wird in die Planzeichnung eine grobe Grundstücksteilung als Darstellung ohne Normcharakter aufgenommen. Damit wird auch sichergestellt, dass die laut BauNVO festgelegte Obergrenze der GRZ von 0,4 nicht überschritten werden kann.

  Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme bezüglich der GR wird zur Kenntnis genommen und an deren Ausweisung festgehalten. Durch die Festlegung der absoluten GR möchte die Gemeinde eine unkontrollierte Nachverdichtung verhindern. Die festgesetzte GR für Einzel bzw. Doppelhäuser ermöglicht eine vernünftige Bebauung, die die laut BauNVO festgesetzte Obergrenze nicht sprengt.

Zur Klarstellung wird in die Planzeichnung eine grobe Grundstücksteilung als Darstellung ohne Normcharakter aufgenommen.

 

b) Der Kreis weist darauf hin, dass die Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Stellplatzfläche pro Wohnung aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage im B-Plan nicht möglich und daher im Teil B die Textziffer 5 zu streichen ist.

      Stellungnahme der Verwaltung:

Es ist zutreffend, dass das Baugesetzbuch eine solche Regelung nicht zulässt. Nach § 9 können nur bestimmte Flächen mit bestimmter Zweckbestimmung, aber nicht deren Größe in Verbindung mit der Anzahl der Wohnungen festgesetzt werden.

Aus städtebaulichen Gründen wird an der Größenfestsetzung ohne Bezug auf die Anzahl der Wohnungen festgehalten, da eine ausreichende Größe von Flächen für den ruhenden Verkehr auf den privaten Grundstücken für erforderlich gehalten wird.

Es wird daher empfohlen, die Ziffer 5 des Teils B im B-Plan entsprechend zu formulieren.

Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt.

Dem Hinweis des Kreises bezüglich der Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Stellplatzfläche pro Wohnung wird gefolgt.  Aus städtebaulichen Gründen wird an der Größenfestsetzung ohne Bindung an die Anzahl der Wohnungen festgehalten. Die Ziffer 5 im Teil B des B-Planes wird entsprechend formuliert.

      

      Fachdienst 5.3, Wasser, Bodenschutz und Abfall (Untere Wasserbehörde/Abwasser):

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den B-Plan. Es wird darauf verwiesen, dass der Bereich im Wasserschutzgebiet Bordesholm liegt und hier für das Versickern von gesammelten Niederschlagswasser Sonderregelungen gelten. Die zusätzlich anfallenden Schmutzwassermengen dürfen die bestehenden Schmutzwasseranlagen nicht überlasten.

 Stellungnahme der Verwaltung:

Unter Punkt 6.4 des Teils B des Bebauungsplanes wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich der 2. Änderung im Wasserschutzgebiet Bordesholm liegt. Die von der Wasserbehörde angesprochenen Punkte sind im Zuge der Erschließungsplanung bzw. der Baugenehmigung zu klären. Die Gemeinde wird den Bauherrn bzw. Erschließer auf diese Punkte hinweisen.

Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hat unter Punkt 6.4 des Teils B auf das bestehende Wasserschutzgebiet hingewiesen. Weitere Regelungen sind über den Bebauungsplan nicht zu treffen, sondern müssen im Zuge der Erschließung bzw. im Baugenehmigungsverfahren durch den Grundstückseigentümer bzw. Erschließer geklärt werden.

 

Fachdienst 5.3, Wasser, Bodenschutz und Abfall (Untere Wasserbehörde/ Gewässeraufsicht):

 Auch von dort bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Die Grundstückseigentümer sind auf die Genehmigungspflicht von Tiefenbohrungen, Grundwasserabsenkungen, Revisionsdrainagen, Niederschlagswassereinleitungen, bei der Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen und bei allen anderen Einleitungen hinzuweisen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die von der Gewässeraufsicht angeführten einzuholenden Genehmigungen bei den unterschiedlichen Einleitungen bzw. Absenkungen und Bohrungen sind nicht über den Bebauungsplan zu regeln, sondern im Zuge der Erschließung bzw. der Baugenehmigung. Die Gemeinde wird den Grundstückseigentümer bzw. Erschließer auf diese Punkte hinweisen.

 Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt:

Die Stellungnahme der Gewässeraufsicht wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine durch das Bauplanungsrecht zu regelnde Maßnahme, sondern ist im Zuge der Erschließung bzw. des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Die Gemeinde wird den Grundstückseigentümer bzw. Erschließer auf diese Punkte hinweisen.

 

b) Beratung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte vom 11.September bis zum 13.Oktober 2009.

Es sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu nehmen, dass keine Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegeben worden sind.

 

c) Beratung über den Satzungsbeschluss

Der Ausschuss beschließt als Empfehlung an die Gemeindevertretung einstimmig wie folgt:

1. Die abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Bau- und Planungsausschuss beraten und geprüft und empfiehlt der Gemeindevertretung:

a)      teilweise berücksichtigt wird die Stellungnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Aufnahme der Grundstücksteilung als Festsetzung ohne Normcharakter, Wegfall Ziffer 5 im Teil B –Größe Stellplatz pro Wohnung).

Das Amt wird beauftragt, den Kreis von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 84 LBO sollte die Gemeindevertretung die 2.Änderung des B-Planes Nr. 4-Dorf-, Teilgebiet 19, Wilhelm-Stabe-Straße 63-65,Flurstücke 10/1, 10/2, 13/1 und 304/83 der Flur 2 der Gemarkung Wattenbek, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) , und dem Text (Teil B), als Satzung beschließen.

3. Die Begründung sollte gebilligt werden.

4. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung sollte nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses: 7

Davon anwesend:   5

Ja-Stimmen:         5

Nein-Stimmen:      -

Stimmenthaltungen: -

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren  folgende Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Herr Techow und Frau Winneg.

Herr Techow und Frau Winneg nehmen wieder an der Sitzung teil. Herr Voß gibt die Beschlüsse bekannt und übergibt den Vorsitz an Herrn Techow. Herr Techow übernimmt den Vorsitz.

Zur Beratung der nachfolgenden Tagesordnungspunkte schließt Herr Techow die Öffentlichkeit aus. Herr Marxen verlässt die Sitzung.

 

Herr Techow stellt die Öffentlichkeit wieder her. Beschlüsse werden nicht bekannt gegeben.

Mit einem Dank an alle Beteiligten schließt Herr Techow die Sitzung um 21.00 Uhr.

 

………………………..                                                        …………………….

  Vorsitzender                                                      Protokollführerin