Bekanntmachung

Gebührensatzung

der Gemeinde Wattenbek für die Kindertagesstätte

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom     28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 565) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wattenbek vom 10.06.2004  

folgende Satzung erlassen:

§ 1

Grundlagen der Gebühren

(1)  Zur teilweisen Deckung der Betriebskosten der Kindertagesstätte werden Benutzungsgebühren für die pädagogische Betreuung erhoben.

Die Gebühren für die pädagogische Betreuung werden im Kalenderjahr für 12 Monate erhoben und für den Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres festgesetzt.

(2)  Abgabenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertagesstätte der Gemeinde Wattenbek besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(3)  In den Gebühren sind Aufwendungen für Verpflegung nicht enthalten.

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Verpflegungskosten

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht am 1. eines jeden Monats. Die Gebühren und Verpflegungskosten sind bis zum 5. des jeweiligen Kalendermonats an die Amtskasse Bordesholm-Land im voraus zu bezahlen. Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen, möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens.

Rückständige Gebühren und Verpflegungskosten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).

(2)   Wird ein Kind zwischen dem 1. und 15. eines Monats in der Kindergarten aufgenommen, so sind die vollen Gebühren und Verpflegungskosten für den jeweiligen Monat zu zahlen. Bei Aufnahme nach dem 15. eines Monats sind die halben Beträge zu zahlen.

(3)   Die Gebühren für die pädagogische Betreuung und das Verpflegungsentgelt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 7 sind auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung in Abstimmung mit dem/der Bürgermeister/in abgewichen werden.

Das Verpflegungsentgelt nach § 4 Abs. 2 wird auf Antrag erstattet, wenn das Kind im voraus für mindestens 3 aufeinander folgende Tage vom Mittagessen abgemeldet werden.

(4)   Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Kindertagesstätte ist die Gebühr bis zum Ende des jeweiligen Monats zu zahlen. Eine Rückvergütung findet nur dann statt, wenn der Kindertagesstätteplatz umgehend wieder besetzt werden kann.

Abschnitt 1:

Vor- und Nachmittagsgruppe

§ 3

Gebühr für die pädagogische Betreuung

(1)   Die monatlichen Gebühren betragen:

Nr.

Betreuungsart

mtl. Gebühr

1. 

Vormittags- oder Nachmittagsplatz (8.00 - 12.00 oder 13.00 - 17.00 Uhr)

104,-- €

2.

Vormittagsplatz incl. Mittagsbetreuung (8.00 - 13.00 Uhr)

117,-- €

3.

Ganztagsbetreuung incl. Mittagsbetreuung (Mo - Fr. 8.00 - 17.00 Uhr)

221,-- €

4.

Vormittagsplatz + 3 feste Tage Ganztagsbetreuung incl. Mittagsbetreuung

179,40 €

5.

Erweiterte Betreuung incl. Mittagsbetreuung (Mo. - Fr. 8.00 - 15.00 Uhr)

169,-- €

6.

Vormittagsplatz + 3 feste Tage erweiterte Betreuung (15.00 Uhr) incl.           Mittagsbetreuung

148,20 €

 

(1)   Die Gebühr für den zusätzlichen Betreuungsdienst beträgt:

a) Frühbetreuungsdienst           13,-- €  je angefangene halbe Stunde

b) Mittagsbetreuungsdienst      13,-- €  von 12.00 Uhr - 13.00 Uhr

Der Mittagsbetreuungsdienst beinhaltet zwingend die Teilnahme am Mittagessen.

(2)   Der Vormittags- und der Nachmittagsplatz umfasst eine Betreuungsdauer von jeweils 4 Std. täglich an 5 Tagen in der Woche.

§ 4

Verpflegungskosten

(0)   Das monatliche Verpflegungsentgelt für die Vormittags- und Nachmittagsgruppen beträgt 6,-- €, bei der Ganztagsbetreuung 12,--€.

(1)   Für das Mittagessen wird zusätzlich ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 3,-- € je Tag erhoben.

§ 5

Sozialstaffel, Ermäßigung

(1)   Für die Ermäßigung der Gebühren nach § 3 finden die „Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß  § 25 Abs. 3 KiTaG“ Anwendung.

2)   Auf Antrag werden die Gebühren nach § 3 ermäßigt, wenn das einzusetzende Einkommen den Bedarf einer Familie/Haushaltsgemeinschaft zur Abdeckung des Lebensunterhaltes bis zum 1,75-fachen Regelsatz nicht überschreitet. Für die Ermittlung des Bedarfs einer Familie/Haushaltsgemeinschaft werden die Regelsätze gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der jeweils gültigen Fassung und der etwaige Mehrbedarf nach § 23 Abs. 2 BSHG zugrunde gelegt.

Als Unterkunftsbedarf sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, höchstens jedoch die sich ergebenden Höchstbeträge der für die Wohnortgemeinde geltenden Wohngeldstufen nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG).

Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage des § 76 BSHG und er Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG.

(3)   Im Lehrverhältnis stehende und bereits selbstverdienende Geschwister bleiben bei der Einkommensermittlung als auch bei der Regelsatzberechnung unberücksichtigt.

(4)   Anträge auf Gewährung von ermäßigten Gebühren sind bei der Amtsverwaltung Bordesholm-Land einzureichen. Für den schriftlichen Antrag ist das vom Kreis Rendsburg-Eckernförde ausgegebene Formular zu verwenden. Die ermäßigten Gebühren werden für das jeweilige Kindergartenjahr festgesetzt.

(5)   Entspricht oder unterschreitet das ermittelte Einkommen den Bedarf, zahlen die Erziehungsberechtigten keinen Beitrag. Sozialhilfeempfänger (Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt) sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit. Kinder von Asylbewerbern werden, sofern kein eigenes Einkommen besteht, Sozialhilfeempfängern gleichgestellt.

(6)   Für die darüber hinaus gehende einkommensbezogene Staffelung der Gebühren gelten folgende Ermäßigungen:

bis zum

1,25

-fachen Regelsatz

=

75 % Ermäßigung

bis zum

1,50

-fachen Regelsatz

=

50 % Ermäßigung

bis zum

1,75

-fachen Regelsatz

=

25 % Ermäßigung

über den

1,75

-fachen Regelsatz

=

keine Ermäßigung

(7)             Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen betreut, ermäßigt sich der nach der Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters beitragspflichtiger Kinder

  Ø      für das 2. Kind                                  um 30 %

  Ø      für das 3. Kind                                  um 60 %

  Ø      für jedes weitere Kind                       um 90 %

(8)             Für Anträge auf Ermäßigung, die bei der Amtsverwaltung Bordesholm-Land ent-

sprechend Abs. 5 bearbeitet werden, sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte von den Gebührenschuldnern dem Hauptamt des Amtes Bordesholm-Land zur Prüfung vorzulegen. Liegen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung nicht vor, so kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.

Später eingehende Anträge auf Einstufung in die Sozialstaffel werden frühestens ab Beginn des Eingangsmonats berücksichtigt.

Sämtliche Änderungen, der bei der gewährten Ermäßigung zugrunde gelegten Einkommens- und Familienverhältnisse, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Ermäßigung ist auf ihre Bestandskraft zu prüfen und ggf. entsprechend neu festzusetzen. Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht entfällt die Ermäßigung.

(10)          Durch das Amt Bordesholm-Land wird nach Feststellung des Bedarfs und Prüfung

des Einkommens im Auftrag, im Namen und nach Weisung des Kreises Rendsburg-Eckernförde ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Einstufung in die Sozialstaffel und über die Höhe der Ermäßigung des Besuchs und der Betreuung in der Kindertageseinrichtung für die Zeit eines Kindergartenjahres ausgestellt.

Widerspruchsbehörde ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde.

§ 6

Ermittlung des Nettoeinkommens

Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Verbindung mit den Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

Abschnitt 2:

Spielgruppe

§ 7

Höhe der monatlichen Gebühren

Die monatlichen Gebühr beträgt für die Spielgruppe

70,00 € zzgl. 4,00 € Verpflegungsgeld.

Die Betreuungsdauer für die Spielgruppe beläuft sich auf 3 Std. täglich an drei Nachmittagen in der Woche.

§ 8

Ermäßigung

(1)    Auf Antrag kann die Gebühr nach § 7 aus sozialen Gründen ermäßigt und wie folgt festgesetzt werden:

bereinigtes 

Die Gebühr in EUR für ein Kind aus einer Familie mit

Familien- 

    

  

einkommen

2

3

4

5

6

7

und mehr Personen

(§9) bis EUR

S

S

S

S

S

S

S

500

17

16

15

13

11

10

8

750

27

24

21

19

17

15

12

1.000

36

32

30

26

23

19

16

1.250

44

40

36

32

28

24

20

1.500

50

44

40

36

32

27

23

1.750

55

50

44

40

35

31

25

2.000

61

55

49

43

38

33

27

2.250

66

59

53

47

42

36

30

über 2.250

70

64

58

52

44

38

32

(2)     Anträge auf Ermäßigung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von den Schuldnern im Hauptamt des Amtes Bordesholm-Land vorzulegen.

(3)     Besuchen mehrere Kinder der selben Erziehungsberechtigten den Kindergarten, so ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme des Erfrischungsgeldes wie folgt:

                                   1. Kind                                   volle Gebühr

                                   jedes weitere Kind               2 / 3 der vollen Gebühr

Als 1. Kind gilt das älteste Kind.

(4)     In besonderen Härtefällen kann die Gebühr in voller Höhe erlassen werden. Über entsprechende Anträge entscheiden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Sozialausschusses.

(5)     Eine Änderung der für die Ermäßigung maßgebenden Verhältnisse ist der Gemeinde Wattenbek unverzüglich anzuzeigen.

§ 9

Familieneinkommen

(1)  Das Familieneinkommen setzt sich aus sämtlichen Einnahmen der Familie, wie z.B. Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Renten, Kindergelder, Unterhaltsbeiträge, Wohngelder, Provisionen, Sparzulagen, Sonderzuwendungen - mit dem auf den jeweiligen Monat entfallenden Anteilsbetrag - u.ä. zusammen.

(2)  Abzugsfähig vom Bruttoeinkommen sind

a)    tatsächlich gezahlte Steuern auf das Einkommen,

b)    Sozialversicherungsbeiträge nach gesetzlicher Vorschrift; sind die Gebührenschuldner nicht sozialversicherungspflichtig, sind die Kosten der Krankenversicherung und Alterssicherung abzugsfähig, soweit sie angemessen sind,

c)    Unterhaltsbeiträge nach gesetzlicher Vorschrift,

d)    Mieten und Belastungen für Unterkunft ohne Berücksichtigung von Heizung und Kapitalansammlungsbeträgen (Tilgung).

(3)  Bei stark schwankenden Einkommen ist der Durchschnitt von mindestens der letzten drei zusammenhängenden Monate zugrunde zu legen.

(4)  Einkommen aus selbständiger Arbeit im Sinne dieser Satzung ist der Gewinn zzgl. der Abschreibungen.
Das Einkommen ist nachzuweisen durch Vorlage
a) des aktuellen Steuerbescheides nebst der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung oder
b) einer aktuellen Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder
c) eines sonstigen geeigneten Nachweises, wenn noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt.

(5)     Die Beträge für Mieten und Belastungen dürfen die jeweils geltenden Mietobergrenzen nach dem Wohngeldgesetz nicht überschreiten, so dass höchstens z.Z. (Stand 2001) folgende Monatsbeträge anzurechnen sind:
 §         bei einem Zwei-Personen-Haushalt                                                365,-- EUR

 §         bei einem Drei-Personen-Haushalt                                                 435,-- EUR

 §         bei einem Vier-Personen-Haushalt                                                 505,-- EUR

 §         bei einem Fünf-Personen-Haushalt                                                 580,-- EUR

       Für jedes weitere Familienmitglied
       erhöht sich der Betrag um                                                                       70,-- EUR.

§ 10

Datenverarbeitung

(1)  Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung der persönlichen Unterlagen bekannt geworden sind, durch die Gemeinde Wattenbek zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die aus melderechtlichen Gründen erhoben und gespeichert sind. Das Amt Bordesholm-Land, als für die Gemeinde Wattenbek gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde, darf sich dieser Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung bedienen und sie weiter verarbeiten.

(2)  Die Gemeinde Wattenbek bzw. das Amt Bordesholm-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Gebührensatzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.06.2002 und die 1. Änderungssatzung vom 01.07.2003 außer Kraft.

Wattenbek, den 17.06.2004                                                         

LS.     gez. Bräse

Der Bürgermeister

Für die Gemeinde Wattenbek bekannt gemacht.

Bordesholm, den 17.06.2004

Amt Bordesholm-Land

Der Amtsvorsteher