Satzung der Gemeinde Wattenbek

über die Benutzung der Kindertagesstätte Wattenbek

(Kindertagesstättensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.06.2003                        folgende Satzung erlassen:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Wattenbek unterhält eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

§ 2

Aufnahme in die Kindertagesstätte

  (1)      Die Kinder werden vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung aufgenommen.

  (2)      Es sind zuerst Kinder mit dem Wohnsitz in Wattenbek zu berücksichtigen. Stehen dann noch Plätze zur Verfügung, können auch auswärtige Kinder aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist die Reihenfolge der Anmeldung maßgebend. Weitere Voraussetzung für die Aufnahme auswärtiger Kinder ist eine schriftliche Übernahmeerklärung für den Kostenausgleichsbetrag nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG).

Über Ausnahmen entscheiden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Sozialausschusses im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte.

  (3)      Die Vergabe der Kindertagesstättenplätze erfolgt, nachdem ein Aufnahmeantrag ausge­füllt und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist. Für den Hauptaufnahmetermin zu Beginn des Kindertagesstättenjahres werden im 1. Quartal eines jeden Jahres zwei Termine angeboten, die rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben werden. Außerdem ist durch Vorlage eines vom Arzt aus­gefüllten und unterschriebenen Untersuchungsbogens nachzuweisen, daß gegen den Besuch der Kindertagesstätte keine Bedenken bestehen.

 (4)      Je nach Entwicklungsgrad und Betreuungsbedarf können zu einer Gruppe der Kindertagesstätte bis zu 20 Kinder gehören. Diese Gruppenstärke darf im Einzelfall aus sozialen Gründen überschritten werden. Im Einzelfall kann auch eine Überschreitung der Gruppenstärke erfolgen, wenn ein anspruchberechtigtes Kind in die Gemeinde Wattenbek zuzieht. Die Entscheidungen über die Ausnahmen obliegen der Bürger­meisterin oder dem Bürgermeister und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Sozialausschusses im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte.

§ 3

Benutzungsverhältnis

 (1)      Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

Das Benutzungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten nur zum Ende des Kindertagesstättenjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen vor Ablauf des Kindertagesstättenjahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 (2)      Die nähere Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses regelt die Kindertagesstätte­nordnung.

§ 4

Öffnungszeiten

 (1)      Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag von 8.00 - 17.00 Uhr geöffnet.

 (2)      Bei ausreichendem Bedarf besteht die Möglichkeit, einen Betreuungsdienst in der Zeit von 7.00 - 8.00 Uhr und von 12.00 - 13.00 Uhr gegen eine zusätzliche Gebühren­zahlung einzurichten.

 (3)      Die Kindertagesstätte ist während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen für 3 Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr (vom 24.12. - 01.01.) geschlossen. Die genauen Zeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 5

Gebühren

Für den Besuch der Kindertagesstätte sind Gebühren zu entrichten.

Näheres regelt die Gebührensatzung der Kindertagesstätte.

§ 6

Kindertagesstättenbeirat

 (1)   Zur Unterstützung und Beratung der Kindertagesstätte wird ein Kindertagesstättenbeirat gebildet.

 (2)   Der Kindertagesstättenbeirat wird paritätisch besetzt:

  a)     Die Elternvertretung wählt drei    Mitglieder. Die Wahlzeit beträgt    ein Kindertagesstättenjahr.

 b)       Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte wählen zwei Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretung. Die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätte ist kraft Amtes Mitglied des Kindertagesstättenbeirates.

 c)     Die Gemeindevertretung wählt drei Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretung.

 d)     Für die Mitglieder zu a) - c) werden je drei Vertreter gewählt.

 (3)   Vorsitzende oder Vorsitzender des Kindertagesstättebeirates ist die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätte.

Der Kindertagesstättenbeirat ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Kindertagesstättenjahr einzuberufen.

Auf Verlangen von wenigstens zwei Beiratsmitglieder oder einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 muss die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung des Kindertagesstättenbeirates einberufen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen unter­schritten  werden, es sei denn, dass ein Drittel der Anzahl der Mitglieder widerspricht.

Der Kindertagesstättenbeirat ist  beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 (4)   Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Kindertagesstättenbeirates für ein Kindertagesstättenjahr gewählt.

(5) Der Beirat wirkt bei wesentlichen

inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit, insbesondere bei

 a)     der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel

 b)     der Aufstellung von Stellenplänen

 c)      der Festsetzung von Öffnungszeiten

  d)     der Festsetzung der Elternbeiträge

  e)     der Festlegung des Aufnahmeverfahrens

 (6)     Der Beirat tagt nicht öffentlich.

Gäste und Sachverständige können zu einzelnen Tagesordnungspunkten zugelassen werden.

§ 7

Datenverarbeitung

 (1)      Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach der Gebührensatzung sowie für die Vergabe der Kindertagesstättenplätze ist die Verwendung der erforderlichen personen­bezoge­nen Daten, die aus der Prüfung der persönlichen Unterlagen bekannt geworden sind, durch die Gemeinde Wattenbek zulässig. Dies gilt entspre­chend für Daten, die aus melderechtlichen Gründen erhoben und gespeichert sind.
Das Amt Bordesholm-Land, als für die Gemeinde Wattenbek gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde, darf sich dieser Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung bedienen und sie weiter verarbeiten.

 (2)      Die Gemeinde Wattenbek bzw. das Amt Bordesholm-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung erforderlichen Daten und ein Verzeichnis der angemeldeten Kinder zu führen und diese zum Zwecke der Gebührener­he­bung nach der Gebührensatzung bzw. zur Vergabe der Kindertagesstättenplätze zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2003 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung vom 01.07.1999 außer Kraft.

Wattenbek, den 01.07.2003

L.S. Der Bürgermeister

gez. Bräse