Hauptsatzung 

der Gemeinde Wattenbek 

(Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Inhalt:

§   1 Wappen, Siegel

§   2 Einberufung der Gemeindevertretung

§   3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

§   4 Ständige Ausschüsse

§   5 Beiräte

§   6 Aufgaben der Gemeindevertretung

§   7 Einwohnerversammlung

§   8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

§   9 Verpflichtungserklärungen

§ 10 Veröffentlichungen

§ 11 Gleichstellungsbeauftragte

§ 12 Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.04.2003     und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wattenbek erlassen:

§ 1
Wappen, Siegel

  (1)        Die Gemeinde Wattenbek führt ein Wappen mit folgender Wappenbeschrei­bung: 

„Durch einen silbernen Wellenbalken von Rot und Blau geteilt. Oben zwei im Umriss gleichförmige, silberne Hausgiebel nebeneinander, der vordere von einem Bordesholmer Bauernhaus, der hintere von einem modernen Ein­familienhaus. Unten drei wachsende silberne Rohrkolben nebeneinander.“ 

  (2)       Die Gemeindeflagge zeigt das Gemeindewappen ohne Schild in flaggengerechter Tingierung.

  (3)       Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Wattenbek, Kreis Rendsburg-Eckernförde“.

  (4)       Die Abbildung oder die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese/Dieser kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen.

§ 2
Einberufung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

  (1)       Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. 

  (2)     Sie oder er entscheidet ferner über

  1.      Erwerb von Vermögensgegenständen (einschließlich der Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften), soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,-- € nicht übersteigt,

  2.      Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,-- €, bei der unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von 1.000,-- €, nicht übersteigt,

  3.      Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, Erwerb und entgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 10.000,-- €,

  4.      Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen,

  5.      Verzicht von Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,-- €,

  6.      Berufung von für die Gemeinde aufgrund des § 19 GO ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern,

  7.      Entscheidung über Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB.

§ 4
Ständige Ausschüsse 

  (1)     Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

  a)      Haupt- und Finanzausschuss

             Zusammensetzung:

             7 Gemeindevertreterinnen oder -vertreter

             Aufgabengebiet:

  §      Koordinierung der Ausschussarbeit,

  §      Personalangelegenheiten,

  §      Hauptsatzung, 

  §      Geschäftsordnung,

  §      interkommunale Zusammenarbeit,

  §      Haushaltswirtschaft,

  §      Finanzangelegenheiten,

  §      Abgaben,

  §      Entgelte,

  §      Grundstücksangelegenheiten

  b)        Ausschuss für Kultur, Jugend und Sport 

              Zusammensetzung:

              7 Mitglieder

              Aufgabengebiet:

  §        Kultur- und Gemeinschaftsangelegenheiten,

  §        Kinder- und Jugendangelegenheiten,

  §        Betreuung und Unterstützung des Kinder- und Jugendrates

  §    Sportangelegenheiten,

  c)        Bau- und Planungsausschuss

              Zusammensetzung:

              7 Mitglieder

              Aufgabengebiet:

  §        Raumordnungsangelegenheiten,

  §        Bauleitplanung,

  §        Hoch- und Tiefbauangelegenheiten,

  §        Angelegenheiten des Bauhofes,

  §        Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen und Wegen

  d)     Ausschuss für Umwelt, Versorgung und Verkehr

              Zusammensetzung:

              7 Mitglieder

              Aufgabengebiet:

  §        Alle Umweltangelegenheiten, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Abfallwirtschaft, der Gewässer und des Grundwassers, des 

              Bodens und der Luft sowie Stellungnahmen zu Maßnahmen, die einen Eingriff in

              die Umwelt darstellen, Beteiligung an der Raumordnung und der Bauleit­planung,

              Grünplanung, 

  §        Verkehrsangelegenheiten,

  §        Ver- und Entsorgungsangelegenheiten,

  §        Naherholung und Fremdenverkehr,

  §        Brand- und Katastrophenschutz,

  §        Kleingartenangelegenheiten

  e)     Ausschuss für Bildung und Soziales

              Zusammensetzung:

              7 Mitglieder

              Aufgabengebiet:

  §        Sozialangelegenheiten,

  §        Schulangelegenheiten,

  §        Betreute Grundschule,

  §        Volkshochschule,

  §        Büchereiangelegenheiten

  §        Kindertagesstättenangelegenheiten,

  §        Kinderspielplätze,

  §        Seniorenarbeit,

  §        Gesundheitsangelegenheiten,

  §        Wohnungsangelegenheiten

  f)       Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

              Zusammensetzung:

              3 Gemeindevertreterinnen oder -vertreter

              Aufgabengebiet

  §        Prüfung der Jahresrechnung

In die Ausschüsse zu b) bis e) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Anzahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

  (2)     Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

  (3)     Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach  § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

  (4)     Den Ausschüssen wird für ihr Aufgabengebiet gemäß § 45 Abs. 2 GO die Befugnis erteilt, im Rahmen der Haushaltsansätze über die Vergabe von Aufträgen, soweit es sich nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 15 GO handelt, sowie über die Bewilligung von Zuschüssen bzw. Zuweisungen bis zu einem Betrag von 5.000 ,-- € zu entscheiden.

  (5)     Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Befugnis erteilt, Vermietungen und Verpachtungen gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen vorzunehmen.

  (6)     Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Befugnis erteilt:

  a)      in Bauangelegenheiten über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu entscheiden,

  b)      über Grundstücksteilungen nach §§ 19 und 20 BauGB zu entscheiden.

  (7)     Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss bis zu zwei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Stellvertretende Ausschussmitglieder einer Frak­tion werden tätig, wenn Ausschussmitglieder ihrer Fraktion oder auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählte sonstige Mitglieder verhindert sind. Mehrere stellver­tretende Mitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind. Satz 1 bis 3 gilt für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, entsprechend.

  (8)     Folgender in Absatz 1 genannter Ausschuss tagt nichtöffentlich:

       Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung.

  (9)     Die Öffentlichkeit ist nach § 35 GO bei Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ausgeschlossen, wenn überwiegende Belange des öffent­lichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Angele­genheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.

Dies betrifft:

  -         Angelegenheiten des kommunalen Abgabenrechts,

  -         Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Ansprüchen

  -         Personalangelegenheiten einschließlich Regelungen über arbeitsvertragliche Angelegenheiten,

  -          Grundstücksangelegenheiten,

  -          Bauanträge.

Diese Tagesordnungspunkte sind bei der Einladung kenntlich zu machen.

Im übrigen entscheiden die Ausschüsse in eigener Verantwortung über die Nichtöffentlichkeit   

weiterer Tagesordnungspunkte.

§ 5

Beiräte

Für die Kindertagesstätte Wattenbek wird ein Kindertagesstättenbeirat gebildet.

Der Kindertagesstättenbeirat tagt nichtöffentlich.

Näheres regelt die Satzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Kindertagesstätte Wattenbek (Kindertagesstättensatzung).

§ 6
Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7
Einwohnerversammlung

  (1)       Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft 1 mal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Teile des Gemeindegebiets durchgeführt werden.

  (2)       Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

  (3)       Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. 

  (4)       Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

  (5)       Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1.      die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 

  2.      die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 

  3.      die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 

  4.      den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde,  und  das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

  (6)       Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8
Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 300,-- €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000,-- €, bei wieder-kehrenden Leistungen von monatlich 300,-- € hält.

§ 9
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,-- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Angestellten bis ein­schließlich Vergütungsgruppe V c BAT sowie für Arbeitsverträge mit Arbeiterin­nen und Arbeitern.

§ 10
Veröffentlichungen

  (1)       Satzungen der Gemeinde werden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Bordesholm-Land bekannt gemacht. Es führt die Bezeichnung „Bordesholmer Nachrichten“, erscheint wöchentlich einmal und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Erscheinungstages als bewirkt.

  (2)       Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

  (3)       Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bordesholm-Land kann an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.   

§ 12
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.01.2000 außer Kraft. 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 21.05.2003 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Wattenbek, den 01.07.2003

L.S. Der Bürgermeister

gez. Bräse

Für die Gemeinde Wattenbek bekannt gemacht.

Bordesholm, 02.07.2003

Amt Bordesholm-Land

Der Amtsvorsteher