Satzung der Gemeinde Wattenbek

über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern 

und für ehrenamtliche Tätigkeiten

(Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung -EntschVO) in der Fassung vom 24.01.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungs-verordnung freiwillige Feuerwehren -EntschVOfF) in der Fassung vom 24.04.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien - EntschRichtl-fF) in der Fassung vom 22.04.2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 290) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.06.2003 folgende Satzung erlassen:

Abschnitt I

Gemeindevertretung und Ausschüsse

§ 1

Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld

 (1)      Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Ent­schädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchst­satzes der Verordnung.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Ver­hinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit  eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertre­tung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

 (2)      Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 v.H. der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschä­digungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Ver­tretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsit­zenden gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden.

       Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Ent­schädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertre-tung, der Sitzungen der Ausschüsse und an der Teilnahme von 6 Frak-tionsitzungen oder Teilfraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO).

 (3)      Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die Gemeindever­treterinnen und Gemeindevertreter und bürgerlichen Mitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 2/3 des Höchstsatzes der Verordnung (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1b EntschVO), wenn sie weder Mitglied des Ausschusses sind noch in ihrer Eigenschaft als Stellver­tretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung an der Ausschusssitzung teilnehmen.

 (4)      Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO) für die Teil­nahme an Sitzungen

 a)       der Ausschüsse, in die sie gewählt sind,

 b)       für die Teilnahme an bis zu 6 Fraktionssitzungen oder Teilfraktions-sitzungen, sofern sie voll stimmberechtigte Mitglieder dieser Fraktion gemäß § 32 a Abs. 2 GO sind.

 (5)      Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes (§ 12 Abs. 1 EntschVO) der Verordnung.

 (6)      Ausschussvorsitzende, die nicht der Gemeindevertretung angehören, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, soweit Angelegenheiten ihres Ausschusses behandelt werden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 2/3 des Höchst­satzes (§ 12 Abs. 1 EntschVO) der Verordnung.

 (7)      Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie Ausschussmitglieder, die in der Gemeindevertretung oder in einem Ausschuss die Aufgabe der Protokollführung wahrnehmen, erhalten zusätzlich für diese Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO).

 (8)      Mitglieder gemeindlicher Arbeitskreise erhalten für die Protokollführung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO).

§ 2

Sonstige Entschädigungen

 (1)      Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsent-schädigung folgende monatliche Pauschale:

 a.      Telefonkostenpauschale in Höhe von 52,-- €.

Die monatliche Pauschale  beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Die monatliche Pauschale für die Stellvertretung darf die monatliche Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

 (2)      Für die Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt der Höchstbetrag für die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst, Verdienstausfall für Selbständige sowie für Abwesenheit vom Haushalt (§ 13 Abs. 2 EntschVO)  50,-- €/Stunde, höchstens jedoch 200,-- €/Tag.

 (3)      Für die Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt der Höchstsatz für den Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen (§ 13 Abs. 3 EntschVO) 10,-- €/Stunde.

 (4)      Für die Mitglieder der Gemeindevertretung richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.

Abschnitt II

Freiwillige Feuerwehr

§ 3

Aufwandsentschädigung

 (1)      Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maß­gabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwands­entschädigung in Höhe von des Höchstsatzes der Verordnung.

 (2)      Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält eine monatliche Aufwands­ent­schädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.

 (3)      Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 2 eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt.

  (4)      Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zu Wartung und Pflege der folgenden Fahrzeuge eine monatliche Entschädigung in Höhe  Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF):

  •               Löschgruppenfahrzeug LF 8

  •               Tanklöschfahrzeug TLF 8/18

  •               Mehrzweckfahrzeug MZF

  (5)      Die Gerätewartin oder der Gerätewart für die Atemschutzgeräte erhält für den Mehraufwand zu Wartung und Pflege eine monatliche Entschädigung in Höhe von 48,-- €.

  (6)      Lehrgangsteilnehmer der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für die Dauer des Lehrgangs ein Taschengeld in Höhe von täglich 11,-- €.

  (7)      Selbständige Lehrgangsteilnehmer der Feuerwehr erhalten als Verdienstausfall pauschal 100,-- €/Tag, sofern nicht der tatsächliche Verdienstausfall oder Kosten für eine Vertretungskraft nachgewiesen werden.

  (8)      Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahr-kosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO).

Abschnitt III

Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten

§ 4

 (1)      Die Leiterin oder der Leiter der Seniorengruppe „Mach mit“ erhält eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 52,-- €.

 (2)      Die drei Webmaster für die Hompage wattenbek.de erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von je 26,-- €.

 (3)      Die oder der Naturschutzbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 26,-- €.

 (4)      Die bestellte Protokollführerin oder der bestellte Protokollführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 52,-- € je gefertigtes Protokoll.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.04 2003 in Kraft.

Wattenbek, den 01.07.2003

L.S. Der Bürgermeister

gez. Bräse

Für die Gemeinde Wattenbek bekannt gemacht.

Bordesholm, 02.07.2003

Amt Bordesholm-Land

Der Amtsvorsteher