Satzung

zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Wattenbek 

über die Benutzung der Betreuten Grundschule und 

die Erhebung von Benutzungsgebühren

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) in den z. Zt. geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.06.2003 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Öffnungszeiten

  (1)   Die Betreute Grundschule ist außerhalb der Ferien von Montag bis Freitag geöffnet.

  (2)   Die Betreuung erfolgt regelmäßig in den Zeiten der 1. und 2. Schulstunde sowie der  5. und 6. Schulstunde. 

  (3)   Zusätzlich erfolgt die Betreuung bei Bedarf nach der 6. Schulstunde bis 14.00 Uhr.

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7

Höhe der monatlichen Gebühren

 (1)   Die monatlichen Gebühren betragen bei den regelmäßigen Betreuungszeiten           (1. und 2. sowie 5. und 6. Schulstunde) 77,-- EUR.

 (2)   Die monatlichen Gebühren betragen mit der zusätzlichen Betreuung nach der 6. Schulstunde bis 14.00 Uhr 100,-- €.

 (3)   Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird zusätzlich ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 3,-- € je Tag erhoben.

Die Inanspruchnahme der Betreuung bis 14.00 Uhr beinhaltet zwingend die Teilnahme am Mittagessen.

Artikel II

§ 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Ermäßigung

 (1)    Auf Antrag kann die Gebühr nach § 7 Abs. 1 aus sozialen Gründen ermäßigt und wie folgt festgesetzt werden:

 

Die Gebühr in EUR für ein Kind aus einer Familie mit

Familienein-

kommen (§9)

bis EUR

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

und mehr Personen

500,--

20

17

16

14

13

10

9

750,--

29

26

23

21

18

16

13

1.000,--

39

36

32

29

24

21

17

1.250,--

48

44

39

36

31

26

22

1.500,--

59

53

47

42

37

32

26

1.750,--

64

58

53

47

41

36

30

2.000,--

71

64

58

52

45

39

32

über 2000,--

77

70

63

56

49

42

36

 (2)    Auf Antrag kann die Gebühr nach § 7 Abs. 2 aus sozialen Gründen ermäßigt und wie folgt festgesetzt werden:

 

Die Gebühr in EUR für ein Kind aus einer Familie mit

Familienein-

kommen (§9)

bis EUR

 

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

und mehr Personen

500,--

26

22

21

18

17

13

12

750,--

38

34

30

27

23

21

17

1.000,--

51

47

42

38

31

27

22

1.250,--

62

57

51

47

40

34

29

1.500,--

77

69

61

55

48

42

34

1.750,--

83

75

69

61

53

47

39

2.000,--

92

83

75

68

58

51

42

über 2000,--

100

91

82

73

64

55

46

 

 (3)   Anträge auf Ermäßigung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von den Schuldnern im Hauptamt des Amtes Bordesholm-Land vorzulegen.

 (4)   Besuchen mehrere Kinder der selben Erziehungsberechtigten die Betreute Grundschule, so ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:

                                   1. Kind                                   volle Gebühr

                                   jedes weitere Kind               2 / 3 der vollen Gebühr

 (5)   In besonderen Härtefällen kann die Gebühr in voller Höhe erlassen werden. Über entsprechende Anträge entscheiden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses.

 (6)   Eine Änderung der für die Ermäßigung maßgebenden Verhältnisse ist der Gemeinde Wattenbek unverzüglich anzuzeigen.

 (7)   Vorstehende Regelungen gelten nicht für auswärtige Kinder, deren Gemeinde keine Kostenübernahmeerklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben haben.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2003 in Kraft.

Gleichzeitig treten § 5 der Satzung vom 30.06.1995 sowie §§ 7 und 8 der 2. Änderungs-satzung vom 20.06.2002 außer Kraft.

Wattenbek, den 01.07.2003

L.S. Der Bürgermeister

gez. Bräse