Satzung des Amtes Bordesholm-Land

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBl.Schl.-H. S. 529) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 373) und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 11.10.2001 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erlassen:

§ 1

Gegenstand der Gebühr

Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Amtes) in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2

Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

mündliche Auskünfte,

schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,

Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,

Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,

Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,

Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,

Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,

erste Ausfertigung von Zeugnissen,

Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist,

Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,

Gebührenentscheidungen.

§ 3

Gebührenbefreiung

Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

Die Vorschriften über Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4

Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro abgerundet.

Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

§ 5

Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

und bei Widersprüchen

Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;

Ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag

aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

in den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 0,50 Euro errechnet.

Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6

Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8

Datenverarbeitung

Zur Durchführung dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach § 24 bis § 28 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauerlG) dem Amt Bordesholm-Land bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch das Amt Bordesholm-Land zulässig. Das Amt Bordesholm-Land darf sich die Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

 

Das Amt Bordesholm-Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten und von nach Abs. 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.07.1998 außer Kraft.

Bordesholm, den 25.10.2001 Amt Bordesholm-Land

Der Amtsvorsteher

LS. Göttsche-Götze

Gebührentabelle (Anlage zur Gebührensatzung)

Nr.

Leistungen

EURO

1. a)

Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besondere aufgeführt

 

2,50 --

b)

für Leistungen, die mit größerem Aufwand verbunden sind, erhöht sich die Gebühr bis auf

7,50 --

2. a)

Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache auch aus Urkunden, Akten je angefangene DIN A 4 Seite

5,--

b)

für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben

 

c)

für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird die Gebühr nach dem Zeitraum erhoben, die bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.

Die Gebühr beträgt je angefangene halbe Stunde

 

 

 

15,--

3. a)

für Fotokopien bis 10 Stück je Auftrag jeweils

0,50

b)

für Fotokopien über 10 Stück je Auftrag für die ersten

10 Fotokopien jeweils

alle weiteren Fotokopien jeweils

 

0,50 --

--,10

4.

für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, z.B. Auskunft aus dem Gewerberegister wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben;

sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde

 

 

15,--

5.

Druckstücke von Ortssatzungen, Plänen, Hausordnungen, Vordrucken usw. je nach Kosten der Herstellung und Vervielfältigung

2,50 -- bis

15,--

6.

Zweitausfertigungen eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung je angefangene Seite

 

2,50 --

7.

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung

je angefangene Seite

 

5,--

8.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

5,--

bis

50,--

9.

Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides = Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist

bis ½ der Gebühr

10.

Vorkaufsrechtverzichtserklärung

12,50 --

a)

Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB

1) mit 1 Gebäude

2) mit mehr als 1 Gebäude

 

25,--

50,--

b)

Versagung der Teilungsgenehmigung

12,50 -

c)

Zeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB(Negativattest)

12,50 --

11.

Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten

2,50 --

12.

Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder auch nur Überlassung von

a) Unterlagen (auch Grundstücksakten und Entwurfspläne) zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. für jede angefangene Stunde des ersten Tages

 

 

 

5,--

 

b) und für die Weiterbenutzung derselben Unterlagen an den folgenden Tagen je

15,--

Nr.

Leistungen

EURO

13.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundemarken

2,50 --

14.

Bescheinigung über den Stand des Steuerkontos

2,50 --

15.

Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung

2,50 --

16.

Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides

2,50 --

17.

Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabenpflicht auf Antrag des Abgabepflichtigen

5.--

18.

Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten je angefangene halbe Stunde

15.--

19.

Bereitstellung von Trauzeugen aus dem Personal des Amtes je Zeuge

15,--

20.

Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung

2,50--

bis

25,--

21.

Ausstellungen von Bescheinigungen für Kreditanstalten und sonstigen Finanzierungsinstituten gem. BauGB od. KAG

7,50 --

22. a)

Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Gewährleistung - 1 % des Ursprungswertes, mindestens jedoch

5,--

22. b)

bei nicht zu ermittelndem Geldwert

75,--

23.a)

Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

10,--

23.b)

für Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen

7,50 --

24.

Meldescheine (Vordrucke)

0,50

25.

Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen

15,--

26.

Für Spendenkontoführung, soweit die Spenden 2.500 € jährlich für einen Zuwendungsempfänger übersteigen= 2 % des 2500 € übersteigenden Jahresbetrages

 

27.

Schriftliche Auskünfte mit Plan über Neuanschluss an die Entwässerungsanlage oder Wasserversorgungsanlage

je Anschluss

 

 

12,50 --

28.

Erteilung der Erlaubnis zum Anschluss an die Entwässerungsanlage oder Wasserversorgungsanlage, soweit der Anschluss nicht durch Maßnahmen der Gemeinde veranlasst wird, je Anschluss

 

12,50 --

29.

Durchführung von Abnahmen von Hausanschlussleitungen für die Schmutzwasserentsorgung durch einen Mitarbeiter des Amtes Amt Bordesholm-Land, soweit diese in Eigenleistung durch den Grundstückseigentümer oder in dessen Auftrag durch Dritte hergestellt wurden;

je angefangene halbe Stunde

 

 

 

15,--

30.

Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen

2,50 --

31.

Untersuchung von Störungen im Kanalanschluss eines Grundstücks

5,--

bis

25,--

32.

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung

 

15,--

Nr.

Leistung

EURO

33.

Durchführung von Abnahmen und jährlichen Kontrollen von Brennwertheizungsanlagen durch einen Mitarbeiter des Amtes Amt Bordesholm-Land bezüglich der Einleitung des bei Betrieb der Anlage entstehenden Kondensats in den Schmutzwasserkanal;

je angefangene halbe Stunde

 

 

 

15,--

34.

Besondere Leistungen, soweit nicht vorstehend erfasst nach zeitlichen Aufwand je angefangener halben Stunde

15,--